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Gewässerordnung Dennenloher See

1. Der staatliche Fischereischein und der Erlaubnisschein sind grundsätzlich am Wasser mitzuführen.

2. Den Fischereiaufsehern und der Fischereiaufsicht sind auf Verlangen der Fischereischein, der Erlaubnisschein mit den Eintragungen sowie die gefangenen Fische, lebend oder tot, vorzuzeigen. Den Aufsichtsorganen ist immer Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Auflagen und Bedingungen wird der Erlaubnisschein sofort ersatzlos eingezogen.

3. Alle Fische sind, sobald sie im Besitz (Kescher, Rucksack etc.) genommen werden, sofort als Fangergebnis einzutragen. Hälterung der Fische zum Zweck des Austausches ist verboten. Sämtliche Fische, die das Schonmaß erreicht haben und nicht während der Schonzeit gefangen werden, bzw. keinem Schonmaß und keiner Schonzeit unterliegen, dürfen nicht zurückgesetzt werden. Das Hältern von Fischen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Hälterung darf 24 Stunden nicht überschreiten.

4. Für jegliche Schäden haftet der Inhaber des Erlaubnisscheines persönlich.

5. Gefischt werden darf innerhalb der gesetzlichen Fangzeiten bei Tageskarten, Wochenkarten und Jahreskarten ohne Nachtangelerlaubnis eine Stunde vor Sonnenaufgang und höchstens bis 24 Uhr nachts.

6. Das Fischen ist nur mit insgesamt 2 (zwei) Handangeln erlaubt. 
Weitere Angeln haben offen am Gewässer und –umgebung nichts zu suchen, die weiteren Angeln sind grundsätzlich eingepackt zu halten.

7. Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten.

8. Das Befahren von Wiesen und Wiesenwegen ist verboten.

9. Die entsprechenden Geräte zur waidgerechten Landung der Fische sind immer mitzuführen (Kescher, Löseschere, Rachensperre und Metermaß).

10. Das Abschuppen von Fischen, sowie das liegenlassen von Fischen oder Fischresten ist verboten. Im Interesse des Natur- und Gewässerschutzes ist der Angelplatz stets sauber zu halten.

11. Ein bestimmter Angelplatz kann von keinem Fischer in Anspruch genommen werden.

12. Uferanlagen mit Freizeiteinrichtungen dienen vorrangig dem Bade- und Wassersportbetrieb. Innerhalb der ausgewiesenen Badestrände ist das Fischen untersagt.

13. Die Schilder „Naturschutzgebiet“ sind zu beachten. In diesem Bereich ist das Fischen untersagt.

14. Blinkern, wobbeln, Fliegenfischen, ist nicht erlaubt. Weichplastikköder und sonstige künstliche Angelköder sind nicht erlaubt.

15. Eisangeln ist nicht erlaubt.

16. Fangbeschränkung: 2 (zwei) Edelfische pro Tag z. B. Karpfen, Schleien etc., Aal, Schied, Barsch und Weißfische sind frei. 1 (ein) Hecht oder Zander pro Woche (dies gilt auch für Tageskarten). Die Woche beginnt Montag und endet Sonntag. Im Kalenderjahr dürfen höchstens 35 Edelfische und 15 Raubfische gefangen werden.

17. Verboten ist ausgeworfene Angeln ohne Beaufsichtigung durch den Erlaubnisscheininhaber (direkte Sichtverbindung) am Wasser zu lassen.

18. Das Anfüttern ist grundsätzlich verboten.

19. Das Angeln vom Boot aus, vom Schlauchboot aus oder mit Schwimmhilfen ist verboten.

20. Das Zelten ist nicht erlaubt. Anglerschirm und Wetterschutz ohne festen Boden sind erlaubt, wenn sie ungeeignet zum übernachten sind.

21. Pavillons gehören auf den Campingplatz und haben am Ufer nichts zusuchen.

22. Jegliche Benützung von motorisierten Hilfsmitteln, die geeignet sind zum Ausbringen von Futtermitteln oder Ködern, sind verboten.

23. Offenes Licht und offenes Feuer sind verboten.

24. Das erledigen der Notdurft im angrenzenden Wald ist strengstens untersagt. Für das „Große“ und „kleine“ Geschäft sind genügend WC´s vorhanden.

25. Nach dem Fischen ist das Gewässer zu verlassen.

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